Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der am 27.11.04 gegründete Verein führt den Namen „Gesundheitssportverein Brandis“ und hat seinen Sitz in der Pappelallee 10,04821 Brandis. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein beantragt die Mitgliedschaft in dem sächsischen Behinderten –Sportverband e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Gymnastik. Der Verein fördert den Rehabilitations- und Gesundheitssport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft

der Verein besteht aus
  1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18.Lebensjahres
  2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. Fördermitgliedern
  4. Gründungsmitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern
§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständig Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Zeitablauf (§5.%), Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per e.Mail erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende.
  5. Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach§43 Satz 1SGB V in Verbindung mit §44Abs.3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, die für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 6 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen des Vereins verpflichtet.
§ 7 Maßregelungen
  1. Gegen Mitglieder- ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag trotz Mahnung
    3. wegen vereinsschädigendem Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhaften Handlungen
  2. Maßregelungen sind:
    1. Verweis
    2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluss aus dem Verein
  3. In den Fällen §7.1.a,c,d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme einzulegen.
  4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an der Abstimmung nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnis zu geben.
  5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe

die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Entlastung und Bestimmung der Kassenprüfer
    5. Satzungsänderungen
    6. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 14
    7. Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an der Trainingsstätte des Vereins in der Pappelallee 10, 04821 Brandis. Zwischen dem ersten Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit dem Aushang ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  7. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem Mitglied (§3); ausgenommen hiervon sind Jugendliche Mitglieder gem.§3b)
    2. vom Vorstand
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v. H der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht
  2. Das stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
  1. der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeiten. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan.
  3. Vorstand im Sinne §26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der Kassenwart
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Die nächste Wiederwahl des Vorsitzenden erfolgt im Jahr 2008, des stellvertretenden Vorsitzenden im Jahr 2007 sowie des Kassenwarts im Jahr 2006. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 13 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind Personen, die am 27.11.04 die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von den Beiträgen befreit.

§ 15 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren einen vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs – oder Steuerkanzlei.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstands.
§ 16 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Steuerbegünstigten Zweckes §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem sächsischen Behinderten-Sportverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.11.04 von der Mitgliederversammlung des Gesundheitssport Brandis e. V. beschlossen wurden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.